Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
aufgrund einer erneuten rechtlichen Änderung im Umgang mit dem Coronavirus müssen wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass alle Schülerinnen und Schüler, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule betreten dürfen.
Seit vergangenem Donnerstag zählt auch Südtirol zu den Risikogebieten.
Konkret bedeutet das für diese Schülerinnen und Schüler, dass sie – nach derzeitigem Stand – die Schule erst wieder ab Montag, den 16. März 2020, besuchen dürfen, wenn sie am letzten Wochenende der Faschingsferien heimgefahren sind.
Trifft diese Bestimmung auf Ihr Kind zu und hatten sie noch keinen telefonischen Kontakt mit der Schulleitung, so melden Sie es am Montagmorgen bitte umgehend telefonisch im Sekretariat ab. Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zusammengestellt.
Auszug aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
- Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kinder-tagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Aus-reichend ist, dass die Festlegung des Gebietes als Risikogebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt. Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar.
Ganz wichtig für Eltern und Erziehungsberechtigte ist:
Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen verpflichtet, keine Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogischer Tagesstätte in Anspruch zu nehmen.
Zusätzlich gilt:
Erhält der Träger bzw. das beauftragte Personal einer Schule, Kindertageseinrichtung oder Heilpädagogischen Tagesstätte oder eine Tagespflegeperson Kenntnis davon, dass die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegt, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler sowie die Kinder nicht betreut werden.
Außerdem ist zu beachten:
Entsprechend dürfen die Personensorgeberechtigten die betreffenden Kinder nicht in die Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger oder der Tagespflegeperson geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.
Es ist ausdrücklich keine Aufgabe der Träger bzw. des eingesetzten Personals bzw. der Tagespflegeperson, gezielt durch Nachfragen zu erforschen, ob Kinder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Nur dann, wenn eine positive Kenntnis darüber besteht, dürfen diese Schülerinnen und Schüler sowie Kinder nicht mehr betreut werden.
Die Anordnung tritt in Kraft mit Wirkung ab 07.03.2020. Sie ist nicht befristet. Bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben.